BGBl. Nr. 660/1989
660. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1989 — AbgÄG 1989
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bestimmungen auf dem Gebiet des Strukturverbesserungsgesetzes, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1989 — AbgÄG 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 70geändertAbs 2; Abs 3
… 5 unveränderte Absätze
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 70.
(1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 und 98 Z 4 vorliegen.
(2) Die Lohnsteuer wird berechnet:
1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen
- ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften - oder von
Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach § 57
Abs. 1 und, 3 und 4 sowie nach § 66. Der Arbeitnehmer hat dem § 18 ist nach Maßgabe des § 102
Abs. 2 Z 2 anzuwenden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Anzahl der Kinder (§ 106) durch eine amtliche
Anzahl der Kinder (§ 106) durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen,
2. wenn die Voraussetzungen der Z 1 nicht vorliegen, bei Zahlung
… 5 unveränderte Absätze
von laufendem Arbeitslohn mit 10 % des vollen Betrages der
steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem
Taglohn von ........................................... 120 S
Wochenlohn von ........................................ 720 S
Monatslohn von ........................................ 3 120 S;
(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z 1 seine Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind die nachgewiesenen Werbungskosten Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen (§ 63).
(4) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
(5) Die Bestimmungen über die Lohnsteuerkarten sind auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nicht anzuwenden.