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BGBl. Nr. 663/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗Parlament↗
663. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes 1981
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem das Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachung BGBl. Nr. 663/1989× zu FOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forschungsorganisationsgesetz (FOG) 5 § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.2000 · idF BGBl. Nr. 663/1989 · danach: BGBl. I Nr. 47/2000 § 22↗RIS↗

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist eine Einrichtung des Bundes. Sie untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 2,Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Führung eines meteorologischen Dienstes insbesondere für synoptische, klimatologische und aerologische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien, Meßnetzen, von geeigneten Einrichtungen zur Beobachtung der freien Atmosphäre und des Empfangs sowie der Verarbeitung von Satellitendaten;
    2. Ziffer 2
      Führung eines geophysikalischen Dienstes insbesondere für seismische, erdmagnetische, gravimetrische und geoelektrische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien und Meßnetzen;
    3. Ziffer 3
      Behandlung einschlägiger meteorologischer und geophysikalischer Fragen des Umweltschutzes;
    4. Ziffer 4
      Arbeiten zur klimatologischen und geophysikalischen Landesaufnahme Österreichs;
    5. Ziffer 5
      Forschung im gesamten Bereich der Meteorologie und Geophysik einschließlich ihrer Randgebiete,
    6. Ziffer 6
      Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeit für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften und sonstige natürliche und juristische Personen;
    7. Ziffer 7
      Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit von Meteorologie und Geophysik mit anderen wissenschaftlichen Fachgebieten;
    8. Ziffer 8
      Sammlung, Bearbeitung und Evidenzhaltung der Ergebnisse meteorologischer und geophysikalischer Untersuchungen und Beobachtungen für das gesamte Bundesgebiet sowie Information und Dokumentation in allen Bereichen. Diesbezügliches Datenmaterial ist der Zentralanstalt auf Verlangen von Bundesdienststellen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Anstalt hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften sowie auf die Wirtschaftlichkeit der Durchführung ihrer Aufgaben Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.
  5. Absatz 5,Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 22. Oktober 1947 über die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Mineralien (Lagerstättengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 246, gilt sinngemäß.