Absatz eins,Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist eine Einrichtung des Bundes. Sie untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
BGBl. Nr. 663/1989
663. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes 1981
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem das Forschungsorganisationsgesetz
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
Paragraph 22,
- Absatz 2,Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
- Ziffer einsFührung eines meteorologischen Dienstes insbesondere für synoptische, klimatologische und aerologische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien, Meßnetzen, von geeigneten Einrichtungen zur Beobachtung der freien Atmosphäre und des Empfangs sowie der Verarbeitung von Satellitendaten;
- Ziffer 2Führung eines geophysikalischen Dienstes insbesondere für seismische, erdmagnetische, gravimetrische und geoelektrische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien und Meßnetzen;
- Ziffer 3Behandlung einschlägiger meteorologischer und geophysikalischer Fragen des Umweltschutzes;
- Ziffer 4Arbeiten zur klimatologischen und geophysikalischen Landesaufnahme Österreichs;
- Ziffer 5Forschung im gesamten Bereich der Meteorologie und Geophysik einschließlich ihrer Randgebiete,
- Ziffer 6Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeit für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften und sonstige natürliche und juristische Personen;
- Ziffer 7Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit von Meteorologie und Geophysik mit anderen wissenschaftlichen Fachgebieten;
- Ziffer 8Sammlung, Bearbeitung und Evidenzhaltung der Ergebnisse meteorologischer und geophysikalischer Untersuchungen und Beobachtungen für das gesamte Bundesgebiet sowie Information und Dokumentation in allen Bereichen. Diesbezügliches Datenmaterial ist der Zentralanstalt auf Verlangen von Bundesdienststellen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
- Absatz 3,Die Anstalt hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften sowie auf die Wirtschaftlichkeit der Durchführung ihrer Aufgaben Bedacht zu nehmen.
- Absatz 4,Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.
- Absatz 5,Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 22. Oktober 1947 über die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Mineralien (Lagerstättengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 246, gilt sinngemäß.