Absatz eins,Der Rechnungshof hat bei Unternehmungen und Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr die durchschnittlichen Einkommen einschließlich aller Sozial- und Sachleistungen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller Beschäftigten und ferner zusätzliche Leistungen für Pensionen, die ehemaligen Angehörigen dieses Personenkreises zukommen oder künftig noch zukommen sollen, für die beiden jeweils vorangegangenen Jahre, jedoch nach Jahreswerten getrennt, zu erheben. Für diese Erhebung gelten Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz eins, sinngemäß.
BGBl. Nr. 664/1989
664. Bundesgesetz: Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14aneu
D. Einkommenserhebung
Paragraph 14 a,
- Absatz 2,In dem darüber dem Nationalrat zu erstattenden Bericht sind die durchschnittlichen Einkommen der genannten Personenkreise getrennt und die erbrachten zusätzlichen Leistungen für Pensionen in einer Summe für jede Unternehmung und für jede Einrichtung gesondert auszuweisen.