die Angabe, welche der Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerber als geeignet anzusehen sind und
BGBl. Nr. 85/1989
85. Bundesgesetz: Ausschreibungsgesetz 1989 — AusG
Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 — AusG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Paragraph 10, Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2welche von den geeigneten Bewerbern in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.