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BGBl. Nr. 85/1989

kundgemacht 10.02.1989 RIS↗Parlament↗
85. Bundesgesetz: Ausschreibungsgesetz 1989 — AusG
Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 — AusG)
Kundmachung BGBl. Nr. 85/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 85/1989 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 § 10↗RIS↗

Paragraph 10, Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Angabe, welche der Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerber als geeignet anzusehen sind und
  2. Ziffer 2
    welche von den geeigneten Bewerbern in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.