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BGBl. Nr. 85/1989

kundgemacht 10.02.1989 RIS↗Parlament↗
85. Bundesgesetz: Ausschreibungsgesetz 1989 — AusG
Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 — AusG)
Kundmachung BGBl. Nr. 85/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 85/1989 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 § 15↗RIS↗

Paragraph 15, (1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz. Er hat keine Parteistellung.

  1. Absatz 2,Wird ein Bewerber mit der ausgeschriebenen Funktion betraut, der nach dem Gutachten der Kommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung auf dessen Verlangen die Gründe, die für die Betrauung maßgebend waren, mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Nach der Vergabe der Funktion (des Arbeitsplatzes) hat die ausschreibende Stelle alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.