Sektionen,
BGBl. Nr. 85/1989
85. Bundesgesetz: Ausschreibungsgesetz 1989 — AusG
Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 — AusG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Abschnitt römisch zwei
Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze
Paragraph 2, (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion auszuschreiben:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Gruppen,
- Ziffer 3Abteilungen,
- Ziffer 4sonstige organisatorische Einheiten, die den in Ziffer eins bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.
- Absatz 2,Abweichend von Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 6, sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:
- Ziffer einsLeiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,
- Ziffer 2Leiter der Parlamentsdienste.
- Absatz 3,Abweichend von Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 6, sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.