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BGBl. Nr. 85/1989

kundgemacht 10.02.1989 RIS↗Parlament↗
85. Bundesgesetz: Ausschreibungsgesetz 1989 — AusG
Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 — AusG)
Kundmachung BGBl. Nr. 85/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 85/1989 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 § 2↗RIS↗

Abschnitt römisch zwei

Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze

Paragraph 2, (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

  1. Ziffer eins
    Sektionen,
  2. Ziffer 2
    Gruppen,
  3. Ziffer 3
    Abteilungen,
  4. Ziffer 4
    sonstige organisatorische Einheiten, die den in Ziffer eins bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.
  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 6, sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,
    2. Ziffer 2
      Leiter der Parlamentsdienste.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 6, sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.