der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 oder
BGBl. Nr. 85/1989
85. Bundesgesetz: Ausschreibungsgesetz 1989 — AusG
Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 — AusG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4, (1) Vor der Betrauung einer Person mit einem im Absatz 2, oder 3 als Richtverwendung angeführten oder gemäß Absatz 4, gleichzuhaltenden Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter Paragraph 3, fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz für Beamte
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Hochschulbildung)
vorgesehen ist.
- Absatz 2,Richtverwendungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind:
- Ziffer einsim Bereich des Bundeskanzleramtes:
- Litera aLeiter der Präsidialabteilung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,
- Litera bLeiter der bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt Wien,
- Litera cLeiter der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung Mödling;
- Ziffer 2im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:
- Litera aLeiter der Berghauptmannschaft Wien, Leoben oder Salzburg,
- Litera bLeiter einer Abteilung des Österreichischen Patentamtes,
- Litera cLeiter der Abteilungen K 1 oder P 1 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
- Ziffer 3im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
- Litera aLeiter der Geschäftsabteilung 1 einer Finanzlandesdirektion,
- Litera bLeiter einer Abteilung in der Finanzprokuratur,
- Litera cLeiter der Rechtsabteilung des Österreichischen Postsparkassenamtes;
- Ziffer 4im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:Vorstand des Sicherheitsbüros;
- Ziffer 5im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
- Litera aDivisionskommandant,
- Litera bLeiter des Amtes für Wehrtechnik.
- Absatz 3,Richtverwendungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind:
- Ziffer einsim Bereich des Bundeskanzleramtes:Referatsleiter Lohnsteuer im Österreichischen Statistischen Zentralamt;
- Ziffer 2im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:
- Litera aLeiter der Bundesmobilienverwaltung,
- Litera bLeiter des Beschußamtes Wien,
- Litera cLeiter des Eichamtes Wien, Linz oder Graz,
- Litera dLeiter der Abteilungen L 4 oder L 6 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
- Ziffer 3im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
- Litera aLeiter eines großen Arbeitsamtes, zB des Arbeitsamtes Bau - Holz, des Arbeitsamtes Klagenfurt oder des Arbeitsamtes Wels,
- Litera bLeiter der Abteilung römisch eins b des Landesarbeitsamtes Wien, Niederösterreich, Oberösterreich oder Steiermark;
- Ziffer 4im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
- Litera aStellvertreter des Amtsvorstandes des Finanzamtes Radkersburg, Tamsweg oder Waidhofen an der Thaya,
- Litera bGruppenleiter einer Betriebsprüfungsgruppe im Finanzamt Klagenfurt, Graz-Stadt oder Wien-1. Bezirk,
- Litera cInspizierende der Zollämter;
- Ziffer 5im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:Leiter des Zentralmeldeamtes der Bundespolizeidirektion Wien;
- Ziffer 6im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:Vorsteher der Geschäftsstelle bei einem Oberlandesgericht oder bei einem großen Gerichtshof römisch eins. Instanz, zB beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien oder Graz oder beim Landesgericht Linz;
- Ziffer 7im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
- Litera aKommandanten von Fach- und Waffenschulen, zB Heeresunteroffiziersschule, Panzertruppenschule, Pioniertruppenschule,
- Litera bKommandanten der Fliegerregimenter,
- Litera cKommandanten der größten Truppenübungsplätze, zB Allentsteig oder Bruckneudorf,
- Litera dKommandant der Heeresbekleidungsanstalt,
- Litera eKommandant der Heereszeugsanstalt Wien;
- Ziffer 8im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:Leiter des Fernsprechgebührenamtes Wien;
- Ziffer 9im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:Leiter der Studienbeihilfenbehörde;
- Ziffer 10im Bereich sämtlicher Ressorts:Leiter einer Buchhaltung in nachgeordneten Dienststellen mit mehr als 20 Bediensteten.
- Absatz 4,Den in den Absatz 2 und 3 angeführten Richtverwendungen sind jene Arbeitsplätze gleichzuhalten,
- Ziffer einsdie für Beamte einer entsprechenden, im Absatz eins, angeführten Verwendungsgruppe vorgesehen sind,
- Ziffer 2denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und
- Ziffer 3bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer für die entsprechende Verwendungsgruppe im Absatz 2, oder 3 angeführten Richtverwendung erforderlich ist.
- Absatz 5,Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsstufen A 1 oder B 1 im Bereich der Österreichischen Bundesforste ist dieser auszuschreiben.
- Absatz 6,Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung eines Referates in einer Zentralstelle ist diese Funktion auszuschreiben.