Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
BGBl. Nr. 85/1989
85. Bundesgesetz: Ausschreibungsgesetz 1989 — AusG
Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 — AusG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8, Für die ständigen Begutachtungskommissionen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) gilt ferner:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und, um eine dem Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz entsprechende Zusammensetzung der Begutachtungskommission zu ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
- Ziffer 3Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission ruht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
- Ziffer 4Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts.
- Ziffer 5Bei Bedarf ist die Begutachtungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.