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BGBl. Nr. 155/1990

kundgemacht 21.03.1990 RIS↗
155. Bundesgesetz: Unterbringungsgesetz — UbG
Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz — UbG)
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1990× zu UbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbringungsgesetz (UbG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 155/1990 · danach: BGBl. I Nr. 18/2010 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Abteilungsleiter und ein weiterer Facharzt haben die betroffene Person unverzüglich zu untersuchen. Sie darf nur aufgenommen werden, wenn nach übereinstimmenden, unabhängig voneinander erstellten ärztlichen Zeugnissen die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Untersuchung ist in der Krankengeschichte zu beurkunden; die ärztlichen Zeugnisse sind dieser als Bestandteil anzuschließen.
  3. Absatz 3,Der Abteilungsleiter hat den aufgenommenen Kranken ehestens über die Gründe der Unterbringung zu unterrichten. Er hat ferner unverzüglich den Patientenanwalt (Paragraph 13,) und, wenn der Kranke nicht widerspricht, einen Angehörigen sowie auf Verlangen des Kranken auch dessen Rechtsbeistand von der Unterbringung zu verständigen.