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BGBl. Nr. 155/1990

kundgemacht 21.03.1990 RIS↗
155. Bundesgesetz: Unterbringungsgesetz — UbG
Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz — UbG)
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1990× zu UbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbringungsgesetz (UbG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 155/1990 · danach: BGBl. I Nr. 18/2010 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

Der Paragraph 10, ist sinngemäß anzuwenden, wenn

  1. Ziffer eins
    bei einem sonst in die Anstalt aufgenommenen, in seiner Bewegungsfreiheit nicht beschränkten Kranken Grund für die Annahme besteht, daß die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, oder
  2. Ziffer 2
    ein auf Verlangen Untergebrachter das Verlangen widerruft oder nach Ablauf von sechs Wochen nicht erneut erklärt oder die zulässige Gesamtdauer der Unterbringung auf Verlangen abgelaufen ist und jeweils Grund für die Annahme besteht, daß die Voraussetzungen der Unterbringung weiterhin vorliegen.