BGBl. Nr. 155/1990
155. Bundesgesetz: Unterbringungsgesetz — UbG
Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz — UbG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Verständigung des Gerichtes
Paragraph 17,
Wird eine Person ohne Verlangen in eine Anstalt aufgenommen (Paragraphen 10 und 11), so hat der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu verständigen. Der Verständigung sind Ausfertigungen der ärztlichen Zeugnisse (Paragraph 10, Absatz eins,) anzuschließen.