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BGBl. Nr. 155/1990

kundgemacht 21.03.1990 RIS↗
155. Bundesgesetz: Unterbringungsgesetz — UbG
Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz — UbG)
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1990× zu UbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbringungsgesetz (UbG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 155/1990 · danach: BGBl. I Nr. 18/2010 § 19↗RIS↗

Anhörung des Kranken

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat sich binnen vier Tagen ab Kenntnis von der Unterbringung einen persönlichen Eindruck vom Kranken in der Anstalt zu verschaffen. Es hat ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören. Sofern dies im Rahmen der Behandlung vertretbar ist, hat der Abteilungsleiter dafür zu sorgen, daß der Kranke nicht unter einer die Anhörung beeinträchtigenden ärztlichen Behandlung steht.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat Einsicht in die Krankengeschichte zu nehmen sowie den Abteilungsleiter, den Patientenanwalt und einen sonstigen in der Anstalt anwesenden Vertreter des Kranken zu hören.
  3. Absatz 3,Das Gericht kann der Anhörung des Kranken einen nicht der Anstalt angehörenden Facharzt als Sachverständigen beiziehen.