BGBl. Nr. 155/1990
155. Bundesgesetz: Unterbringungsgesetz — UbG
Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz — UbG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Zustellung
Paragraph 27,
Das Gericht hat innerhalb von acht Tagen den Beschluß auszufertigen. Der Beschluß ist dem Kranken, dessen Vertreter sowie dem Abteilungsleiter mit Zustellnachweis zuzustellen.