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BGBl. Nr. 155/1990

kundgemacht 21.03.1990 RIS↗
155. Bundesgesetz: Unterbringungsgesetz — UbG
Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz — UbG)
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1990× zu UbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbringungsgesetz (UbG) neu § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 155/1990 · danach: BGBl. I Nr. 18/2010 § 30↗RIS↗

Weitere Unterbringung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Wird die Unterbringung nicht spätestens mit Ablauf der festgesetzten Frist aufgehoben, so hat das Gericht erneut, erforderlichenfalls auch mehrmals, über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden. Die Frist, für die eine weitere Unterbringung für zulässig erklärt wird, darf jeweils sechs Monate nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Über ein Jahr hinaus darf eine weitere Unterbringung nur für zulässig erklärt werden, wenn dies auf Grund der übereinstimmenden Gutachten zweier Sachverständiger (Paragraph 19, Absatz 3,), die tunlichst im bisherigen Verfahren noch nicht herangezogen worden sind, aus besonderen medizinischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall darf die Unterbringung jeweils für längstens ein Jahr für zulässig erklärt werden.
  3. Absatz 3,Der Abteilungsleiter hat spätestens vier Tage vor dem Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist dem Gericht mitzuteilen, aus welchen Gründen er die weitere Unterbringung für erforderlich hält.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 19 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.