Absatz eins,Eine Person, der ein Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Unterbringung in einer Anstalt umfaßt, darf auf eigenes Verlangen nur untergebracht werden, wenn auch der Sachwalter zustimmt.
BGBl. Nr. 155/1990
155. Bundesgesetz: Unterbringungsgesetz — UbG
Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz — UbG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
- Absatz 2,Ein Minderjähriger darf nur untergebracht werden, wenn die Erziehungsberechtigten und, wenn er mündig ist, auch er selbst die Unterbringung verlangen. Weiters ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Absatz 3,Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Absatz eins und 2 ist eigenhändig schriftlich zu erklären.
- Absatz 4,Für den Widerruf genügt die Erklärung auch nur einer Person, die nach den Absatz eins und 2 die Unterbringung verlangen kann oder ihr zuzustimmen hat.