BGBl. Nr. 156/1990
156. Bundesgesetz: Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz VSPAG
Bundesgesetz vom 1. März 1990 über Vereine zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten (Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz — VSPAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Paragraph 10,
Von den Vereinen namhaft gemachte Sachwalter haben den Pflegebefohlenen gegenüber keinen Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und auf Belohnung. Diese Ansprüche stehen dem Verein zu; über ihre Höhe entscheidet auf Antrag des Vereins das Pflegschaftsgericht.