Absatz 2,Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches gilt als wesentliche Veränderung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,
BGBl. Nr. 157/1990
157. Bundesgesetz: Anpassung des Krankenanstaltengesetzes an das Unterbringungsgesetz
Bundesgesetz vom 1. März 1990, mit dem das Krankenanstaltengesetz dem Unterbringungsgesetz angepaßt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38aneu
Paragraph 38 a, (1) In Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dürfen geschlossene Bereiche geführt werden. Diese müssen von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein.
- Absatz 3,Geschlossene Bereiche dienen ausschließlich der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, Anwendung findet.