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BGBl. Nr. 159/1990

kundgemacht 21.03.1990 RIS↗Parlament↗
159. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1990
Bundesgesetz vom 28. Februar 1990, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 und das Bundesgesetz betreffend die Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen Gesellschaft geändert werden (Bundesstraßengesetznovelle 1990)
Kundmachung BGBl. Nr. 159/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) 8 § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 22.03.1990 – 29.03.2002 · idF BGBl. Nr. 159/1990 · danach: BGBl. I Nr. 50/2002 § 1↗RIS↗

römisch eins. Allgemeines

Paragraph eins, Erklärung und Auflassung von Straßenzügen als Bundesstraßen

  1. Absatz eins,Die in den einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Verzeichnissen angeführten Straßenzüge werden zu Bundesstraßen erklärt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die nähere Beschreibung der Strecke der in den Verzeichnissen enthaltenen Bundesstraßen, soweit sie bereits unter Verkehr stehen, durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes zur Einsicht aufliegen.
  2. Absatz 2,Die Übernahme und der Bau weiterer Straßenzüge, die eine Bedeutung für den Durchzugsverkehr erlangen, als Bundesstraßen kann nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen. Straßenzüge, die ihre Bedeutung für den Durchzugsverkehr verloren haben, werden durch Bundesgesetz als Bundesstraßen aufgelassen.
  3. Absatz 3,Jeder zur Bundesstraße erklärte Straßenzug ist vom bisherigen Träger der Straßenbaulast dem Bund entschädigungslos ins Eigentum zu übergeben. Ein als Bundesstraße aufgelassener Straßenzug ist im Falle einer Übertragung in das Eigentum eines anderen Trägers der Straßenbaulast in einem seiner Benützung entsprechenden guten Zustand zu übergeben.