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BGBl. Nr. 179/1990

kundgemacht 30.03.1990 RIS↗Parlament↗
179. Bundesgesetz: 50. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes und des Bezügegesetzes
Bundesgesetz vom H.März 1990, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (50. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz und das Bezügegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 179/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 12 § 0↗RIS↗
§ 48geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1990 – 31.03.1990 · idF BGBl. Nr. 737/1988 · danach: BGBl. Nr. 179/1990 § 48↗RIS↗
in Kraft 01.04.1990 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 179/1990 · danach: BGBl. Nr. 22/1991 § 48↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
ABSCHNITT IV
Hochschullehrer
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Gehalt
§ 48.
(1) Auf den Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über den Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.
(3) Der Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren beträgt:
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I für
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in der I Außerordentliche I Ordentliche
Gehalts- I Universitätsprofessoren I Universitäts(Hoch- Universitäts(Hochschul)
stufe I I schul)professoren professoren
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I Schilling
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1 26 141 491 34 554 904
2 27 001 351 36 278 628
3 27 858 28 208 38 002 352
4 28 717 39 726 29 067 40 076
5 29 578 928 42 018 368
6 31 108 458 44 331 681
7 32 828 33 178 47 335 685
8 34 554 904 50 344 694
9 36 278 628 53 350 700
10 38 002 352 56 360 710
11 39 726 40 076 -
12 42 018 368 -
13 44 331 681 -
14 47 335 685 -
15 50 344 694 -
(4) Der Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
… 9 unveränderte Absätze
(5)  Wird  ein  Universitätsassistent  zum  außerordentlichen
Universitätsprofessor ernannt,  so gebühren ihm die  Gehaltsstufe und
der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die
für das  Erreichen seiner bisherigen  Gehaltsstufe notwendig  war, in
dem  vier  Jahre  übersteigenden  Ausmaß  als  außerordentlicher
Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
(6) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.
(7) Wird ein außerordentlicher Universitätsprofessor zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem 12 Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) § 12 ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden; diese Bestimmungen sind jedoch bei Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die aus einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor überstellt wurden, hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im früheren Dienstverhältnis anzuwenden.