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BGBl. Nr. 179/1990

kundgemacht 30.03.1990 RIS↗Parlament↗
179. Bundesgesetz: 50. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes und des Bezügegesetzes
Bundesgesetz vom H.März 1990, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (50. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz und das Bezügegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 179/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 12 § 0↗RIS↗
§ 65geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1990 – 31.03.1990 · idF BGBl. Nr. 737/1988 · danach: BGBl. Nr. 179/1990 § 65↗RIS↗
in Kraft 01.04.1990 – 31.08.1990 · idF BGBl. Nr. 179/1990 · danach: BGBl. Nr. 447/1990 § 65↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
ABSCHNITT VI
Beamte des Schulaufsichtsdienstes
---------------------------------
Gehalt
§ 65.
(1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird
(1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
-------------+------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
I in der Verwendungsgruppe
in der I--------------------+---------------------------------- -----------------------------------------------------
Gehalts- I S 2 I S 1
stufe I--------------------+---------------------------------- -----------------------------------------------------
I Schilling
-------------+------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
1 26 409 759 33 287 637
2 27 700 28 050 35 183 533
3 28 990 29 340 37 079 429
4 30 277 38 973 627 39 323
5 31 567 40 870 917 41 220
6 33 725 42 765 34 075 43 115
7 35 883 44 967 36 233 45 317
8 38 041 391 47 166 516
9 40 202 49 691 552 50 041
10 42 361 711 52 221 571
(2) Der Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre. In sonstigen Fällen kann dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes bei seiner Anstellung, wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
… 8 unveränderte Absätze
(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 240 S. Diese Zulage erhöht sich auf 2 480 S, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:
1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war (§ 71),
2. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (§ 57 Abs. 6) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,
3. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (§ 57 Abs. 6) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,
4. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß § 57 Abs. 6 in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,
5. Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.
Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.
(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 455 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war (§ 71).