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BGBl. Nr. 179/1990

kundgemacht 30.03.1990 RIS↗Parlament↗
179. Bundesgesetz: 50. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes und des Bezügegesetzes
Bundesgesetz vom H.März 1990, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (50. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz und das Bezügegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 179/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 12 § 0↗RIS↗
§ 74geändertAbs 2 (neu) · umnummeriert: Abs 3
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1990) · idF BGBl. Nr. 737/1988 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 179/1990 § 74↗RIS↗
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 179/1990 · danach: BGBl. Nr. 22/1991 § 74↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
Wachdienstzulage
§ 74.
(1) Dem Wachebeamten gebührt,
1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Wachdienstzulage.
Sie beträgt:
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in der Verwendungsgruppe        I        Schilling
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W 3                              642
W 2                              752
W 1                              861
(2) Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 73b Abs. 1 genannten Betrages.
(23) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.