BGBl. Nr. 224/1990
224. Kundmachung: Aufhebung des § 20 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18. April 1990 über die Aufhebung des § 20 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändert nie in Kraft getretenAbs 2
Aufwandsentschädigung
§ 20.
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 224/1990)