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BGBl. Nr. 229/1990

kundgemacht 04.05.1990 RIS↗
229. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Kundmachung BGBl. Nr. 229/1990× zu Abkommen zwischen Österreich und China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 29.04.1990 · idF BGBl. Nr. 229/1990 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die beiden Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll dem Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Organisation des Gesundheitswesens, der Aus- und Weiterbildung des ärztlichen und sonstigen medizinischen Personals, der Bekämpfung von Infektionskrankheiten sowie der Durchführung von Projekten der angewandten medizinischen Forschung von gemeinsamem Interesse gewidmet werden.