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BGBl. Nr. 229/1990

kundgemacht 04.05.1990 RIS↗
229. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Kundmachung BGBl. Nr. 229/1990× zu Abkommen zwischen Österreich und China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 29.04.1990 · idF BGBl. Nr. 229/1990 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Das vorliegende Abkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt der gegenseitigen Bekanntgabe, daß die beiden Vertragsparteien ihre jeweiligen gesetzlichen Verfahren durchgeführt haben, in Kraft. Das Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist auf diplomatischem Wege in schriftlicher Form kündigt.

Geschehen zu Wien, am 13. Mai 1989, in zwei Urschriften in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.