Absatz eins,Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein Wasserrecht über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für dieses Wasserrecht.
BGBl. Nr. 252/1990
252. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990
Bundesgesetz vom 25. April 1990, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Hydrographiegesetz und das Katastrophenfondsgesetz 1986 geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 124neu
Paragraph 124, Wasserbuch
- Absatz 2,Das Wasserbuch besteht aus:
- Ziffer einsder Evidenz der nach den Paragraphen 9, 10, 31 b und 32 verliehenen Wasserrechte;
- Ziffer 2der Urkundensammlung zu den in der Evidenz ersichtlich gemachten Wasserrechten;
- Ziffer 3den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln;
- Ziffer 4der Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe;
- Ziffer 5der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (Paragraph 8, Absatz 4,), Reinhalteverordnungen (Paragraph 33, Absatz 2,), Verordnungen nach Paragraphen 33 d und f, Wasserschutz- und Schongebiete (Paragraphen 34, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflußgebiete (Paragraph 38, Absatz 3,), Wirtschaftsbeschränkungen (Paragraph 48, Absatz 2,), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (Paragraph 53,) und Rahmenverfügungen (Paragraph 54,) und Sanierungspläne (Paragraph 92,);
- Ziffer 6den Verzeichnissen nach den Paragraphen 31 a, Absatz 10 und 31 c Absatz 5,
- Absatz 3,In der Evidenz ist jedenfalls ersichtlich zu machen:
- Ziffer einsdas betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen (Paragraph 32, Absatz 4,) auch die betroffene Kanalisation;
- Ziffer 2die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme, der Wasserbenutzung oder der Einwirkung (Lagerung);
- Ziffer 3Name und Anschrift des Berechtigten;
- Ziffer 4die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist (Paragraph 22,);
- Ziffer 5bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme, bei Wasserkraftnutzungen die wasserrechtlich bewilligte nutzbare Wassermenge und die Staumaße, bei Abwassereinleitungen Art und Gesamtmenge der Abwässer, bei Deponien Art und Menge der Ablagerungen oder sonst geeignete allgemeine Angaben über das erteilte Recht;
- Ziffer 6die Dauer der Bewilligung;
- Ziffer 7die Übersicht über die Urkundensammlung.
Weitere Angaben, insbesondere über Beschränkungen des Wasserrechtes im öffentlichen Interesse, sind nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen zulässig. - Absatz 4,In der Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten Wasserrechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide, Überprüfungsbescheide, Bescheide nach Paragraphen 21 a und 29 sowie je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen.
- Absatz 5,Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit Verordnung die Ersichtlichmachung weiterer Wasserrechte sowie über Antrag ständiger der Bewilligungspflicht nicht unterliegender Wasserbenutzungen anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz (Absatz 3,) zu erfolgen. Sie kann auch für einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer oder Gewässerstrecken angeordnet werden.