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BGBl. Nr. 252/1990

kundgemacht 18.05.1990 RIS↗Parlament↗
252. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990
Bundesgesetz vom 25. April 1990, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Hydrographiegesetz und das Katastrophenfondsgesetz 1986 geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990)
Kundmachung BGBl. Nr. 252/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 705 § 0↗RIS↗
§ 31dneu
in Kraft 01.07.1990 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 252/1990 · danach: BGBl. I Nr. 59/1997 § 31d↗RIS↗

Paragraph 31 d, Bestehende Anlagen

  1. Absatz eins,Anlagen und Maßnahmen, für die mit den Paragraphen 31 a, oder 31c eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 neu eingeführt wird und die am 1. Juli 1990 - bei Anlagen nach Paragraph 31 a, bei Inkrafttreten der sachlich in Betrach kommenden Verordnung - bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.
  2. Absatz 2,Vor dem 1. Juli 1990 erteilte wasserrechtliche Bewilligungen für Abfalldeponien gelten als Bewilligung nach Paragraph 31 b,, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt erloschen sind. Sie sind von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, daß sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.