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BGBl. Nr. 252/1990

kundgemacht 18.05.1990 RIS↗Parlament↗
252. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990
Bundesgesetz vom 25. April 1990, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Hydrographiegesetz und das Katastrophenfondsgesetz 1986 geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990)
Kundmachung BGBl. Nr. 252/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 705 § 0↗RIS↗
§ 57neu
in Kraft 01.07.1990 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 252/1990 · danach: BGBl. I Nr. 74/1997 § 57↗RIS↗

Paragraph 57, Gewässerkundliche Einrichtungen.

  1. Absatz eins,Wer neben den staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen selbst solche Einrichtungen aufstellen, verwenden, abändern oder entfernen will, hat diese Absicht, sofern sie nicht einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, unterliegt, dem Landeshauptmann anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Für gewässerkundliche Einrichtungen können nach den Bestimmungen des sechsten Abschnittes dieses Bundesgesetzes Zwangsrechte eingeräumt werden.
  3. Absatz 3,Als gewässerkundliche Einrichtungen gelten alle Meßgeräte und Einrichtungen, die der ständigen Beobachtung von Niederschlägen, Verdunstung und Temperatur, von Wasserständen und Abflußvorgängen in stehenden und fließenden Gewässern, von Geschiebe- und Schwebstofführung, Eisbildung und Gewässerbeschaffenheit (Paragraphen 30, 33 d und 33 f) sowie der sie beeinflussenden oder durch sie ausgelösten Nebenerscheinungen dienen.
  4. Absatz 4,Die Aufstellung, Ausstattung, Wartung und Verwendung gewässerkundlicher Einrichtungen, die Art der Beobachtung sowie die Bearbeitung und Mitteilung von Beobachtungsergebnissen hat in einer Weise zu erfolgen, daß außer dem jeweils im einzelnen beabsichtigten Zweck auch eine allgemeine Auswertungsmöglichkeit und Vergleichbarkeit gegeben ist. Hierüber kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die auch die Anbringung von Hochwassermarken und die Meldung von Schäden an gewässerkundlichen Einrichtungen regeln können.