Absatz 2,Für eine Geltungsdauer von zwei Jahren bilden die Verzeichnisse der Gemeinden (Gemeindebezirke) der Umgebung des Amtsgebäudes des Gerichtshofes die Jahresergänzungsliste, die übrigen Verzeichnisse die Jahreshauptliste. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung in der Weise zu bestimmen, daß die Zahl der in die Ergänzungsliste eingetragenen Personen annähernd einem Drittel der Zahl der in die Hauptliste aufgenommenen entspricht.
BGBl. Nr. 256/1990
256. Bundesgesetz: Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 — GSchG
Bundesgesetz vom 25. April 1990 über die Berufung der Geschworenen und Schöffen (Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 — GSchG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Verfahren bei Gericht
Paragraph 12, (1) Der Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz entscheidet über Berufungen (Paragraph 9, Absatz 3,) endgültig und veranlaßt eine allenfalls erforderliche Berichtigung der Verzeichnisse.