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BGBl. Nr. 256/1990

kundgemacht 18.05.1990 RIS↗
256. Bundesgesetz: Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 — GSchG
Bundesgesetz vom 25. April 1990 über die Berufung der Geschworenen und Schöffen (Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 — GSchG)
Kundmachung BGBl. Nr. 256/1990× zu GSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GSchG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 256/1990 · danach: BGBl. I Nr. 130/2001 § 16↗RIS↗

Paragraph 16, (1) Über einen Geschworenen oder Schöffen, der einer Verhandlung fernbleibt oder sich in anderer Weise seinen Obliegenheiten entzieht, ohne ein unabwendbares Hindernis zu bescheinigen, verhängt der Vorsitzende eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 S, enthebt ihn seines Amtes und streicht ihn aus der Dienstliste. Überdies kann einem solchen Geschworenen oder Schöffen der Ersatz der Kosten einer durch sein Verhalten vereitelten oder ergebnislos verlaufenen Verhandlung auferlegt werden. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit findet nicht statt.

  1. Absatz 2,Gegen einen Beschluß nach Absatz eins, kann der Geschworene oder Schöffe binnen vierzehn Tagen beim Vorsitzenden Einspruch erheben und unter Bescheinigung, daß ihn ein unabwendbares Hindernis vom Erscheinen abgehalten habe oder daß die ausgesprochene Strafe oder der ihm auferlegte Kostenbetrag unrichtig bemessen sei oder nicht im richtigen Verhältnis zu seinem Versäumnis stehe, die Aufhebung des Beschlusses oder eine Minderung der Strafe oder des Kostenbetrages durch den Vorsitzenden beantragen.
  2. Absatz 3,Gegen die Entscheidung über einen Einspruch nach Absatz 2, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.