BGBl. Nr. 257/1990
257. Bundesgesetz: Erwerbsgesellschaftengesetz — EGG
Bundesgesetz vom 25. April 1990 über eingetragene Erwerbsgesellschaften (Erwerbsgesellschaftengesetz — EGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 2 (neu)
Gewinn der protokollierten Gewerbetreibenden
§ 5.
(1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als protokollierter Gewerbetreibender.
(2) Abs. 1 ist auf eingetragene Erwerbsgesellschaften nur anzuwenden, wenn eine Verpflichtung zur Buchführung nach § 125 BAO besteht.