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BGBl. Nr. 258/1990

kundgemacht 18.05.1990 RIS↗Parlament↗
258. Bundesgesetz: Baurechtsgesetznovelle 1990 — BauRGNov. 1990
Bundesgesetz vom 25. April 1990, mit dem das Gesetz betreffend das Baurecht geändert wird (Baurechtsgesetznovelle 1990 — BauRGNov. 1990)
Kundmachung BGBl. Nr. 258/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Baurechtsgesetz (BauRG) 271 § 0↗RIS↗
§ 2aufgehoben
in Kraft 15.06.1912 – 30.06.1990 · idF RGBl. Nr. 86/1912 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1990 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Ein Baurecht kann nur an Grundstücken des Staates, eines Landes, Bezirkes, einer Gemeinde oder eines öffentlichen Fonds begründet werden. Kirchen, Pfründen, kirchliche Anstalten oder Gemeinschaften und gemeinnützige Anstalten oder Vereinigungen können an ihren Grundstücken ein Baurecht begründen, wenn im einzelnen Falle durch Anspruch der politischen Landesbehörde festgestellt ist, daß die Begründung dem öffentlichen Interesse entspricht.