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BGBl. Nr. 27/1990

kundgemacht 16.01.1990 RIS↗
27. Verordnung: CKW-Anlagen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. April 1989 über die Begrenzung der Emission von chlorierten organischen Lösemitteln aus CKW-Anlagen in gewerblichen Betriebsanlagen (CKW-Anlagen-Verordnung)
Kundmachung BGBl. Nr. 27/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung der Emissionen aus Chemischreinigungsmaschinen 13 § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 17.01.1990 · idF BGBl. Nr. 27/1990 § 12↗RIS↗

Anmerkung, zur Verordnung über die Begrenzung der Emission

von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen

aus Chemischreinigungsmaschinen)

Paragraph 12, CKW-Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits länger als vier Jahre genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen, CKW-Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht länger als vier Jahre genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen; bis zu diesem Zeitpunkt ist auf bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, zu deren Betriebseinrichtungen Chemischreinigungsmaschinen gehören, in denen Trichlorethen (Trichloräthylen) oder Tetrachlorethen (Perchloräthylen) verwendet wird, die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Juni 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 437, über die Begrenzung der Emission von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen aus Chemischreinigungsmaschinen anzuwenden.