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BGBl. Nr. 281/1990

kundgemacht 08.06.1990 RIS↗Parlament↗
281. Bundesgesetz: Pensionskassengesetz — PKG, Abänderung des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Gewerbesteuergesetzes 1953, des Vermögensteuergesetzes 1954, des Umsatzsteuergesetzes 1972, des Versicherungssteuergesetzes 1953 und des Gebührengesetzes 1957, Schaffung einer handelsrechtlichen Übergangsbestimmung und einer Sondervorschrift für den Betrieb von Pensionskassen durch Körperschaften öffentlichen Rechts
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz — PKG), über die Abänderung des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Gewerbesteuergesetzes 1953, des Vermögensteuergesetzes 1954, des Umsatzsteuergesetzes 1972, des Versicherungssteuergesetzes 1953 und des Gebührengesetzes 1957, über die Schaffung einer handelsrechtlichen Übergangsbestimmung und einer Sondervorschrift für den Betrieb von Pensionskassen durch Körperschaften öffentlichen Rechts
Kundmachung BGBl. Nr. 281/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührengesetz 1957 (GebG) 2 § 0↗RIS↗
§ 20geändertZ 5
in Kraft 30.07.1988 – 30.06.1990 · idF BGBl. Nr. 407/1988 · danach: BGBl. Nr. 281/1990 § 20↗RIS↗
in Kraft 01.07.1990 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 281/1990 · danach: BGBl. Nr. 532/1993 § 20↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
§ 20.
Der Gebührenpflicht unterliegen nicht
1. die am Schluß einer Urkunde über ein durch einen Bevollmächtigten eingegangenes Geschäft beigesetzte Genehmigung (Ratifikation) des Machtgebers;
2. die den Vollmachten beigefügten Erklärungen betreffend Stellvertretung und deren Annahme;
3. die Bestätigung des Handzeichens eines Schreibunfähigen durch den Namensfertiger und durch den (die) Zeugen;
4. die von dem abgetretenen Schuldner an Kreditunternehmen abgegebene Bestätigung, daß ihm die Abtretung der Forderung und der neue Gläubiger mitgeteilt wurden, sowie die Anerkennung der Richtigkeit (Liquidität) von seiten des Schuldners gegenüber einer Bank;
5. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehensverträgen (§ 33 TP 8), Kreditverträgen (§ 33 TP 19) und Haftungs- und Garantiekreditverträgen mit Banken, der Oesterreichischen Nationalbank, den Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und den Bausparkassen, sofern über die genannten Verträge spätestens gleichzeitig mit der Beurkundung des Nebengeschäftes eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist;
6. Rechtsgeschäfte, über die eine Urkunde im Ausland errichtet wurde, solange keine andere Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld gegeben ist als die Verwendung der Urkunde (beglaubigten Abschrift) bei einem Gericht (Schiedsgericht), das nur auf Grund einer Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstandes zuständig ist.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976