Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen zur die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (Leistungszusagen), die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht werden.
BGBl. Nr. 282/1990
282. Bundesgesetz: Betriebspensionsgesetz — BPG, Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, mit dem betriebliche Leistungszusagen gesichert (Betriebspensionsgesetz — BPG), das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt auch für Zusagen gemäß Abschnitt 2 an Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts, sofern
- Ziffer einssie aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, EStG 1988) beziehen und
- Ziffer 2der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist.
- Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Leistungszusagen und Leistungen
- Ziffer einsim Rahmen von Arbeitsverhältnissen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287;
- Ziffer 2von Bund, Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden, soweit dienstrechtliche Vorschriften eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung vorsehen, die jener für in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete gleichwertig ist;
- Ziffer 3die vom Arbeitgeber unmittelbar zu erfüllen, jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich sind und keinen Rechtsanspruch auf Leistungen vorsehen.
- Absatz 4,Für Ansprüche im Sinne des Absatz eins, aus Unterstützungs- und sonstigen Hilfskassen gelten nur die Abschnitte 5 und 6.
- Absatz 5,Für Leistungen und Anwartschaften von Arbeitnehmern, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Nationalbankgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen von der gesetzlichen Pensionsversicherungspflicht ausgenommen und bei natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts beschäftigt sind, gilt dieses Bundesgesetz für jene Leistungen und Anwartschaften, welche die aufgrund von Versicherungszeiten und Bemessungsgrundlagen vergleichbaren Ansprüche nach dem ASVG übersteigen.