Absatz eins,Dem Kriegsopferfürsorgebeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- Ziffer einsder Vorsitzende;
- Ziffer 2je ein Vertreter der beteiligten Bundesministerien;
- Ziffer 3zehn Vertreter der organisierten Kriegsopfer;
- Ziffer 4je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen.