Absatz eins,Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist.
BGBl. Nr. 283/1990
283. Bundesgesetz: Bundesbehindertengesetz — BBG
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz — BBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 105neu
Paragraph 105,
- Absatz 2,Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß Paragraph 103, Absatz 3, beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136.