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BGBl. Nr. 283/1990

kundgemacht 12.06.1990 RIS↗Parlament↗
283. Bundesgesetz: Bundesbehindertengesetz — BBG
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz — BBG)
Kundmachung BGBl. Nr. 283/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesbehindertengesetz (BBG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.07.1990 – 30.06.2001 · idF BGBl. Nr. 283/1990 · danach: BGBl. I Nr. 60/2001 § 8↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei

BUNDESBEHINDERTENBEIRAT

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
  2. Absatz 2,Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
    1. Ziffer eins
      die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten;
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe.
  3. Absatz 3,Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
  4. Absatz 4,Der Bundesbehindertenbeirat schlägt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales aus seiner Mitte die Mitglieder des Kuratoriums des Nationalfonds vor (Paragraph 31,).