Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 284/1990

kundgemacht 12.06.1990 RIS↗
284. Bundesgesetz: Schülervertretungengesetz — SchVG
Bundesgesetz vom 16. Mai 1990 über die überschulischen Schülervertretungen (Schülervertretungengesetz — SchVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 284/1990× zu SchVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schülervertretungengesetz (SchVG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.09.1990 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 284/1990 · danach: BGBl. I Nr. 138/2017 § 11↗RIS↗

Wählerversammlung und Durchführung der Wahl

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Wahlberechtigten und die Wählbaren für die Wahl der Landesschülervertretung haben das Recht, am Wahltag zu einer Wählerversammlung zusammenzutreten, um die Kandidaten für die Wahl besser kennenzulernen. Der Landesschulrat hat hiefür geeignete Räume zur Verfügung zu stellen und die Teilnahmeberechtigten von Ort und Zeit der Wählerversammlung zu verständigen.
  2. Absatz 2,Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich durch Übergabe des in dem Wahlkuvert liegenden Stimmzettels an die Wahlkommission auszuüben. Der Landesschulrat kann durch Verordnung für bestimmte oder alle Schularten verfügen, daß die Stimmabgabe auch an der eigenen Schule und an einer anderen öffentlichen Berufsschule oder mittleren oder höheren Schule zulässig ist, wenn auf diese Weise eine Vereinfachung oder Beschleunigung des Wahlverfahrens oder eine Erleichterung der Stimmabgabe erreicht wird; in dieser Verordnung ist auch die Frist für die Stimmabgabe festzulegen, die nicht länger als eine Woche sein darf.