Absatz eins,Die Wahl zu einer Landesschülervertretung kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen ab der Kundmachung der Wahl durch den Präsidenten des Landesschulrates beim Landesschulrat angefochten werden. Die Anfechtung ist jedoch unzulässig, wenn sie sich auf Gründe stützt, die bereits durch Einwendungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.
BGBl. Nr. 284/1990
284. Bundesgesetz: Schülervertretungengesetz — SchVG
Bundesgesetz vom 16. Mai 1990 über die überschulischen Schülervertretungen (Schülervertretungengesetz — SchVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Anfechtung der Wahl
Paragraph 18,
- Absatz 2,Über die Anfechtung entscheidet der Landesschulrat. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
- Absatz 3,Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl so weit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt worden sind und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.