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BGBl. Nr. 287/1990

kundgemacht 12.06.1990 RIS↗
287. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
Bundesgesetz vom 16. Mai 1990 über die Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1990× zu Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 13.06.1990 · idF BGBl. Nr. 287/1990 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen für die Jahre 1990 und 1991 jeweils einen Beitrag in Höhe des US-Dollar-Gegenwertes von 5 000 000 S zu leisten.
  2. Absatz 2,Die für die Leistung der Beitragszahlungen erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.