Absatz eins,Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, mit Ausnahme der von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern diese dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen.
BGBl. Nr. 294/1990
294. Bundesgesetz: 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Paragraph 27,
- Absatz 2,Den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben werden gleichgestellt:
- Ziffer einsdie Versuchsbetriebe der land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
- Ziffer 2die Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgänge der Sozialversicherungsträger sowie der Standes- und Interessenvertretungen, alle diese, soweit sie für die Dienstnehmer und Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft in Betracht kommen.