BGBl. Nr. 294/1990
294. Bundesgesetz: 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 81neu
5. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen.
Verwendung der Mittel.
Paragraph 81,
Die Mittel der Sozialversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen.