Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 295/1990

kundgemacht 12.06.1990 RIS↗Parlament↗
295. Bundesgesetz: 17. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (17. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 295/1990× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 9 § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.07.1990 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 295/1990 · danach: BGBl. I Nr. 142/2004 § 14↗RIS↗

4. Unterabschnitt

Formalversicherung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten
    1. Litera a
      in der Krankenversicherung für drei Monate,
    2. Litera b
      in der Pensionsversicherung für sechs Monate
    ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. In der Pensionsversicherung bleibt die Geltung der Ausnahmegründe gemäß Paragraph 4, unberührt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Zusatzversicherung bzw. eines vermeintlich Anmeldeberechtigten auf Familienversicherung.
  3. Absatz 3,Die Formalversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Bescheid des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung zugestellt wird. Dies gilt auch in den freiwilligen Versicherungen, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den Paragraphen 8, Absatz 7, 9, Absatz 3, 10, Absatz 3 und 12 Absatz 7, eintritt. Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,).
  4. Absatz 4,Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung bzw. die entsprechende freiwillige Versicherung.