BGBl. Nr. 295/1990
295. Bundesgesetz: 17. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (17. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 231aneu
Abschnitt römisch neun
Elektronische Datenverarbeitung
Paragraph 231 a,
Der Versicherungsträger ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im Paragraph 27 a, des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträge notwendigen Daten.