BGBl. Nr. 295/1990
295. Bundesgesetz: 17. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (17. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43neu
Verwendung der Mittel
Paragraph 43,
Die Mittel der Versicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit des Versicherungsträgers auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen.