Absatz eins,Die Versicherten und ihre Angehörigen (Paragraph 83,) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß Paragraph 132 b, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen.
BGBl. Nr. 295/1990
295. Bundesgesetz: 17. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (17. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 89neu
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
Paragraph 89,
- Absatz 2,Die im Zusammenhang mit den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 103, Absatz 6, zu ersetzen.