BGBl. Nr. 296/1990
296. Bundesgesetz: 15. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (15. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41neu
Verwendung der Mittel
Paragraph 41,
Die Mittel der Versicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit des Versicherungsträgers auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen.