BGBl. Nr. 297/1990
297. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (20. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
3. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Verwendung der Mittel
Paragraph 27,
Die Mittel der Kranken- und Unfallversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen.