Dienstnehmer, die auf Grund der die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, für die Dauer dieser Versicherung;
BGBl. Nr. 297/1990
297. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (20. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Ausnahmen von der Unfallversicherung
Paragraph 3,
Von der Unfallversicherung sind ausgenommen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Personen, denen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in Paragraph eins, bezeichneten Dienstverhältnisse oder auf einer der dort bezeichneten Funktionen beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Unfallfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind.
- Ziffer 3Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12, oder 14 Litera b, bezeichneten Art haben, es sei denn, daß sie gleichzeitig eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 angeführten Funktionen ausüben; sowie die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, bezeichneten Personen.