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BGBl. Nr. 297/1990

kundgemacht 12.06.1990 RIS↗Parlament↗
297. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (20. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 297/1990× zu B-KUVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 6 § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.07.1990 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 297/1990 · danach: BGBl. I Nr. 71/2005 § 8↗RIS↗

Formalversicherung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Hat die Versicherungsanstalt bei einer nicht der Versicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihr vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Versicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Versicherten sechs Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung.
  2. Absatz 2,Die Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß Paragraph 6, eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides der Versicherungsanstalt über das Ausscheiden aus der Versicherung.
  3. Absatz 3,Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine zu Recht bestehende Versicherung.